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   BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98   

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BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98 (https://dejure.org/1998,2534)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1998 - 6 AV 2.98 (https://dejure.org/1998,2534)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1998 - 6 AV 2.98 (https://dejure.org/1998,2534)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • Judicialis

    VwGO § 167; ; ZPO § 712; ; ZPO § 719 Abs. 2

  • fragdenstaat.de

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 167; ZPO § 712 § 719 Abs. 2
    Verwaltungsprozeßrecht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 79 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1177
  • DVBl 1998, 1094 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.04.1981 - IV S 3/81

    Zwangsvollstreckung - Einstellung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs wird ein Nachteil dann nicht als unersetzlich im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO angesehen, wenn sich der Schuldner durch Unterlassen prozessualer Anträge selbst in die Lage versetzt hat, daß er den zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden kann (siehe BGH, Beschluß vom 28. März 1996, a.a.O., S. 1970 sowie BFH, Beschluß vom 15. April 1981 - IV S 3/81 - BFHE 132, 407 , jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Es ist nicht ersichtlich, daß ihr etwa die Beantragung von Vollstreckungsschutz im Berufungsverfahren einen schweren Nachteil zugefügt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 - NJW-RR 1991, 186 ), der Antragstellung "erhebliche Hindernisse" entgegengestanden hätten (vgl. BFH, Beschluß vom 15. April 1981, a.a.O., S. 410) oder ihr diese aus anderen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.

  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 14/96

    "Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II"; Einstellung der Zwangsvollstreckung in

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    Dabei kann dahinstehen, ob der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, daß mit der Vollstreckung bereits vollendete Tatsachen geschaffen würden, als nicht zu ersetzender Nachteil anzusehen wäre (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluß vom 28. März 1996 - I ZR 14/96 - NJW 1996, 1970 mit weiteren Nachweisen).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs wird ein Nachteil dann nicht als unersetzlich im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO angesehen, wenn sich der Schuldner durch Unterlassen prozessualer Anträge selbst in die Lage versetzt hat, daß er den zunächst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden kann (siehe BGH, Beschluß vom 28. März 1996, a.a.O., S. 1970 sowie BFH, Beschluß vom 15. April 1981 - IV S 3/81 - BFHE 132, 407 , jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 08.08.1991 - I ZR 141/91

    "Einstellungsbegründung"; Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    Das gilt insbesondere, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu beantragen (siehe auch BGH, Beschluß vom 8. August 1991 - I ZR 141/91 - NJW 1992, 376; BFH, Beschluß vom 23. Juni 1972 - III R 8/71 - BFHE 106, 23 ; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 156, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Vollstreckungsschutzantrag beim Revisionsgericht nur "als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners" in Betracht kommt (siehe etwa BGH, Beschluß vom 8. August 1991, a.a.O.) und "als äußerster Rechtsbehelf" grundsätzlich auf die Fälle beschränkt bleiben soll, in denen sich erst nach Erlaß des Berufungsurteils die Notwendigkeit einer Einstellung der Vollstreckung zeigt (BVerwG, Beschluß vom 31. Oktober 1960 - BVerwG 2 C 165.60 - NJW 1961, 91).

  • BVerwG, 19.04.1968 - VII B 32.68

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein für

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    Ein Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO muß daher im Verwaltungsstreitverfahren bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Ausgangsgericht gestellt werden können, weil andernfalls das mit § 719 Abs. 2 ZPO verfolgte Ziel wegen der möglicherweise inzwischen durchgeführten Vollstreckung häufig nicht mehr zu erreichen wäre (siehe BVerwG, Beschluß vom 19. April 1968 - BVerwG 7 B 32.68 - BVerwGE 29, 290; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rn. 155).

    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Fall eines mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungsanspruchs angeschlossen (BVerwG, Beschluß vom 19. April 1968, a.a.O.).

  • BGH, 07.09.1990 - I ZR 220/90

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    Es ist nicht ersichtlich, daß ihr etwa die Beantragung von Vollstreckungsschutz im Berufungsverfahren einen schweren Nachteil zugefügt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 - NJW-RR 1991, 186 ), der Antragstellung "erhebliche Hindernisse" entgegengestanden hätten (vgl. BFH, Beschluß vom 15. April 1981, a.a.O., S. 410) oder ihr diese aus anderen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.
  • OVG Saarland, 01.04.1998 - 8 R 27/96

    Eigengesellschaften; Presse; Auskunftspflichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    BVerwG 6 AV 2.98 OVG 8 R 27/96.
  • BFH, 23.06.1972 - III R 8/71

    Vollstreckung - Finanzgerichtliche Kostenentscheidungen - Achtes Buch der ZPO -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    Das gilt insbesondere, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu beantragen (siehe auch BGH, Beschluß vom 8. August 1991 - I ZR 141/91 - NJW 1992, 376; BFH, Beschluß vom 23. Juni 1972 - III R 8/71 - BFHE 106, 23 ; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 156, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 31.10.1960 - II C 165.60
    Auszug aus BVerwG, 19.06.1998 - 6 AV 2.98
    Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Vollstreckungsschutzantrag beim Revisionsgericht nur "als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners" in Betracht kommt (siehe etwa BGH, Beschluß vom 8. August 1991, a.a.O.) und "als äußerster Rechtsbehelf" grundsätzlich auf die Fälle beschränkt bleiben soll, in denen sich erst nach Erlaß des Berufungsurteils die Notwendigkeit einer Einstellung der Vollstreckung zeigt (BVerwG, Beschluß vom 31. Oktober 1960 - BVerwG 2 C 165.60 - NJW 1961, 91).
  • BVerwG, 20.11.2012 - 4 AV 2.12

    Antrag auf Bestellung eines Notanwalts; zuständiges Prozessgericht; Begründung

    Das ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. April 1995 - VI B 19/95 - BFH/NV 1995, 912 und vom 18. November 1977 - III S 6/77 - BFHE 123, 433 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1 , der dort in Bezug auf § 719 Abs. 2 ZPO entwickelte Rechtsgedanke lässt sich auch auf das Verfahren nach § 78b Abs. 1 ZPO im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde übertragen).
  • BVerwG, 09.04.2010 - 2 WDS-VR 1.10

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen einen

    Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist ab Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht und zwar unabhängig davon, ob ihm die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bereits vorliegt oder nicht (wie Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1).

    Gericht der Hauptsache ist ab Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht und zwar unabhängig davon, ob ihm die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bereits vorliegt oder nicht (so zur Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 133 VwGO Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2007 - 2 P 237/07

    Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit;

    Soweit § 167 Abs. 1 VwGO eine "entsprechende" Anwendung dieser Bestimmungen vorsieht, bedeutet dies, dass bei deren Auslegung und Anwendung die besondere Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.06.1998 - 6 AV 2.98 -, NVwZ 1998, 1177).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2009 - 15 Sa 2311/08

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Betriebseinstellung

    Die Entscheidungen des BGH, aber auch des BFH (15.4.1981 - IV S 3/81 - juris) und des BVerwG (19.6.1998 - 6 AV 2/98 - NJW 1999, 79) beruhen letztlich auf der Erwägung, dass ein Vollstreckungsschutzantrag bei einem Revisionsgericht nur als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht kommen darf.
  • BGH, 04.01.1999 - IX ZR 429/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über einen Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1991 -lZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 2; v. 28. März 1996 - IZR 14/96, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Einstellungsgründe 2; v. 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 - Gläubigerinteressen 3; v. 16. September 1998 - X ZR 107/98, Umdruck S. 4 f, z.V.b; auch BVerwG NVwZ 1998, 1177 - je m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2019 - 1 WDS-VR 5.19

    Anerkennung der Wählbarkeit eines Mitglieds des 7.

    Diese Entscheidung betrifft einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und nimmt Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1998 - 6 AV 2.98 - (Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1.).
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